HRRS-Nummer: HRRS 2014 Nr. 1123
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 470/14, Beschluss v. 21.10.2014, HRRS 2014 Nr. 1123
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 27. Juni 2014 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen; im Übrigen wird von der Auferlegung von Kosten und Auslagen abgesehen.
Es beschwert den Beschwerdeführer nicht, dass ihm das Folgeverhalten des Mitangeklagten in keiner Weise (vgl. mindestens § 323c StGB) zugerechnet worden ist.
HRRS-Nummer: HRRS 2014 Nr. 1123
Bearbeiter: Christian Becker