HRRS-Nummer: HRRS 2014 Nr. 1120
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 449/14, Beschluss v. 21.10.2014, HRRS 2014 Nr. 1120
Gemäß § 154 Abs. 2 StPO wird das Verfahren in den Fällen 1 bis 5 a) und b) der Gründe des angefochtenen Urteils eingestellt. Insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last.
Demgemäß wird auf die Revision des Angeklagten das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 27. März 2014 im Schuld- und Strafausspruch aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts dahin geändert (§ 349 Abs. 4 StPO), dass der Angeklagte wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt ist; der Ausspruch über die Anrechnung der in den Niederlanden erlittenen Freiheitsentziehung im Verhältnis 1:1 bleibt aufrechterhalten.
Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die verbliebenen Kosten des Rechtsmittels und die der Adhäsionsklägerin durch seine Revision entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2014 Nr. 1120
Bearbeiter: Christian Becker