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HRRS-Nummer: HRRS 2014 Nr. 1056

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 445/14, Beschluss v. 08.10.2014, HRRS 2014 Nr. 1056


BGH 5 StR 445/14 - Beschluss vom 8. Oktober 2014 (LG Hamburg)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revisionen des Angeklagten und des Neben- und Adhäsionsklägers gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 8. Mai 2014 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten die Kosten seines Rechtsmittels aufzuerlegen. Der Neben- und Adhäsionskläger hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Die überaus milde Bestrafung unterliegt auf Revision des Nebenklägers nicht der Überprüfung durch den Senat.

HRRS-Nummer: HRRS 2014 Nr. 1056

Bearbeiter: Christian Becker