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HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 159

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 431/14, Beschluss v. 26.11.2014, HRRS 2015 Nr. 159


BGH 5 StR 431/14 - Beschluss vom 26. November 2014 (LG Chemnitz)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 26. März 2014 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Der Senat sieht die die Verwertungsverbote betreffenden Rügen mit dem Generalbundesanwalt bereits als unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) an, ungeachtet dessen, dass im Rahmen ihrer Begründung der Quellenvermerk vom 13. August 2012 mitgeteilt worden ist.

HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 159

Bearbeiter: Christian Becker