HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 159
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH HRRS 2015 Nr. 159, Rn. X
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 26. März 2014 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Der Senat sieht die die Verwertungsverbote betreffenden Rügen mit dem Generalbundesanwalt bereits als unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) an, ungeachtet dessen, dass im Rahmen ihrer Begründung der Quellenvermerk vom 13. August 2012 mitgeteilt worden ist.