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HRRS-Nummer: HRRS 2014 Nr. 339

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 43/14, Beschluss v. 20.02.2014, HRRS 2014 Nr. 339


BGH 5 StR 43/14 (alt: 5 StR 180/13) - Beschluss vom 20. Februar 2014 (LG Berlin)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 11. Oktober 2013 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Neue Feststellungen hinsichtlich der Schuldfähigkeit des Angeklagten waren nicht angezeigt, da die entsprechenden Feststellungen des Urteils des Landgerichts Berlin vom 3. Dezember 2012 bestandskräftig waren.

HRRS-Nummer: HRRS 2014 Nr. 339

Bearbeiter: Christian Becker