HRRS-Nummer: HRRS 2014 Nr. 339
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 43/14, Beschluss v. 20.02.2014, HRRS 2014 Nr. 339
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 11. Oktober 2013 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Neue Feststellungen hinsichtlich der Schuldfähigkeit des Angeklagten waren nicht angezeigt, da die entsprechenden Feststellungen des Urteils des Landgerichts Berlin vom 3. Dezember 2012 bestandskräftig waren.
HRRS-Nummer: HRRS 2014 Nr. 339
Bearbeiter: Christian Becker