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HRRS-Nummer: HRRS 2014 Nr. 1118

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 405/14, Beschluss v. 22.10.2014, HRRS 2014 Nr. 1118


BGH 5 StR 405/14 - Beschluss vom 22. Oktober 2014 (LG Berlin)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 2. Mai 2014 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Auf der schwer nachvollziehbaren Strafrahmenfindung beruht der an der unveränderten Mindeststrafe orientierte Strafausspruch nicht.

HRRS-Nummer: HRRS 2014 Nr. 1118

Bearbeiter: Christian Becker