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HRRS-Nummer: HRRS 2014 Nr. 1053

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 389/14, Beschluss v. 07.10.2014, HRRS 2014 Nr. 1053


BGH 5 StR 389/14 - Beschluss vom 7. Oktober 2014 (LG Dresden)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 23. April 2014 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Der Senat entnimmt dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe, dass ein Hang im Sinne des § 64 Satz 1 StGB nicht erwiesen ist.

HRRS-Nummer: HRRS 2014 Nr. 1053

Bearbeiter: Christian Becker