HRRS-Nummer: HRRS 2014 Nr. 1053
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 389/14, Beschluss v. 07.10.2014, HRRS 2014 Nr. 1053
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 23. April 2014 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Der Senat entnimmt dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe, dass ein Hang im Sinne des § 64 Satz 1 StGB nicht erwiesen ist.
HRRS-Nummer: HRRS 2014 Nr. 1053
Bearbeiter: Christian Becker