HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 26
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 382/14, Beschluss v. 04.11.2014, HRRS 2015 Nr. 26
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 27. März 2014 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, hinsichtlich des Angeklagten B. mit der Klarstellung, dass dieser auch unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Chemnitz vom 23. August 2012 (2 Ls 403 Js 12375/12) zu einer zur Bewährung ausgesetzten Einheitsjugendstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt ist. Ebenso wird klargestellt, dass der Angeklagte D. unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Leipzig vom 20. Februar 2012 (226 Cs 101 Js 43439/11) zu einer zur Bewährung ausgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt ist. Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten B. die Kosten seines Rechtsmittels aufzuerlegen; die übrigen Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 26
Bearbeiter: Christian Becker