HRRS-Nummer: HRRS 2014 Nr. 978
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 376/14, Beschluss v. 27.08.2014, HRRS 2014 Nr. 978
Die Revisionen der Angeklagten G. und T. gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 21. März 2014 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, die des Angeklagten T. freilich mit der Klarstellung, dass dieser Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt ist (UA S. 38, 44, 52, 53).
Jeder Beschwerdeführer - der Angeklagte D. nach Rücknahme seiner Revision - hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2014 Nr. 978
Bearbeiter: Christian Becker