HRRS-Nummer: HRRS 2014 Nr. 976
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 356/14, Beschluss v. 27.08.2014, HRRS 2014 Nr. 976
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 25. März 2014 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Der Senat verneint letztlich eine Beschwer des Angeklagten infolge der Anwendung des § 55 StGB, die wegen der Rechtskraft des vom Landgericht aufgehobenen Gesamtstrafbeschlusses durchgreifend bedenklich ist. Bei zutreffender Anwendung des § 55 StGB wären gegen den Angeklagten zwei Gesamtstrafen zu bilden gewesen. Dass deren Aussetzung zur Bewährung nach § 56 Abs. 2 StGB in Betracht gekommen wäre, schließt der Senat aus.
HRRS-Nummer: HRRS 2014 Nr. 976
Bearbeiter: Christian Becker