HRRS-Nummer: HRRS 2014 Nr. 973
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 343/14, Beschluss v. 12.08.2014, HRRS 2014 Nr. 973
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 9. April 2014 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) als unbegründet verworfen, dass der Schuldspruch wegen tateinheitlicher vorsätzlicher Körperverletzung im Fall 2 (besonders schwere Vergewaltigung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung) entfällt (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 21. Juli 2014). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch den Adhäsions- und Nebenklägerinnen entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2014 Nr. 973
Bearbeiter: Christian Becker