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HRRS-Nummer: HRRS 2014 Nr. 973

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 343/14, Beschluss v. 12.08.2014, HRRS 2014 Nr. 973


BGH 5 StR 343/14 - Beschluss vom 12. August 2014 (LG Itzehoe)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 9. April 2014 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) als unbegründet verworfen, dass der Schuldspruch wegen tateinheitlicher vorsätzlicher Körperverletzung im Fall 2 (besonders schwere Vergewaltigung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung) entfällt (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 21. Juli 2014). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch den Adhäsions- und Nebenklägerinnen entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2014 Nr. 973

Bearbeiter: Christian Becker