HRRS-Nummer: HRRS 2014 Nr. 969
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 326/14, Beschluss v. 29.07.2014, HRRS 2014 Nr. 969
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 19. Dezember 2013 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die erhobene Beweisantragsrüge genügt schon nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Denn die Revision teilt das schriftliche Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen nicht mit, auf das der Beweisantrag in zahlreichen Punkten Bezug nimmt. Dem Senat ist damit eine abschließende Prüfung allein aufgrund des Revisionsvorbringens nicht möglich.
HRRS-Nummer: HRRS 2014 Nr. 969
Bearbeiter: Christian Becker