HRRS-Nummer: HRRS 2014 Nr. 966
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 314/14, Beschluss v. 29.07.2014, HRRS 2014 Nr. 966
Es wird festgestellt, dass die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 10. April 2014 wirksam zurückgenommen worden ist.
Das Landgericht hat mit Urteil vom 10. April 2014 erneut die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet, nachdem der Senat mit Beschluss vom 9. April 2013 (5 StR 120/13) eine frühere Unterbringungsanordnung aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen hatte. Gegen dieses Urteil hat der Verteidiger des Beschuldigten zunächst fristgerecht Revision eingelegt und das Rechtsmittel mit Schriftsatz vom 5. Mai 2014 wieder zurückgenommen. Hierzu hat der Verteidiger, der den Beschuldigten auch schon im ersten Verfahrensdurchgang vertreten hatte, mit Schriftsatz vom 14. Mai 2014 ergänzend erklärt, der Beschuldigte habe der angeratenen Rücknahme der Revision nach ausführlicher Erörterung zugestimmt. Dabei habe der Beschuldigte einen "geistig recht stabilen Eindruck" gemacht, wie er ihn auch während des Laufs der Hauptverhandlung gezeigt habe. Mit Schreiben vom 28. und 31. Mai 2014 an das Landgericht bat der Beschuldigte darum, "die Revision noch zuzulassen" und beantragte eine Überprüfung der Unterbringung. Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift ausgeführt:
"Die Revision des Beschuldigten ist durch dessen Verteidiger wirksam zurückgenommen worden (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO). Die gemäß § 302 Abs. 2 StPO erforderliche ausdrückliche Ermächtigung durch den Beschuldigten, die keiner besonderen Form bedarf (vgl. BGHR StPO § 302 Abs. 2 Rücknahme 6), lag vor, wie sich aus dem Schriftsatz des Verteidigers vom 14. Mai 2014 ergibt.
Die Revisionsrücknahme ist grundsätzlich unwiderruflich und unanfechtbar (st. Rspr.; vgl. BGHSt 46, 257, 258; BGHR StPO § 302 Abs. 1 Rücknahme 6). Ein von der Rechtsprechung anerkannter Ausnahmefall (vgl. BGHSt 45, 51, 53 m.w.N.) liegt nicht vor. Insbesondere kann aufgrund der Erklärung des Verteidigers ausgeschlossen werden, dass die Zustimmung des Beschuldigten auf krankheitsbedingten Willensmängeln beruht."
Dem folgt der Senat. Die hierzu erfolgte Stellungnahme des Beschuldigten hat keine neuen Gesichtspunkte ergeben. Im Übrigen hat der Senat das Urteil des Landgerichts vom 10. April 2014 zur Kenntnis genommen und dagegen sachlich-rechtlich keine Bedenken.
HRRS-Nummer: HRRS 2014 Nr. 966
Bearbeiter: Christian Becker