HRRS-Nummer: HRRS 2014 Nr. 813
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 299/14, Beschluss v. 15.07.2014, HRRS 2014 Nr. 813
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 5. März 2014 wird nach § 349 Abs. 2 StPO entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts vom 23. Juni 2014 mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die in Bulgarien erlittene Auslieferungshaft im Verhältnis 1:1 auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet wird (§ 51 Abs. 4 Satz 2 StGB, § 354 Abs. 1 StPO analog). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2014 Nr. 813
Bearbeiter: Christian Becker