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HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 25

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 289/14, Beschluss v. 05.11.2014, HRRS 2015 Nr. 25


BGH 5 StR 289/14 - Beschluss vom 5. November 2014 (LG Görlitz)

Unzureichend begründete strafschärfende Strafzumessungserwägungen.

§ 46 StGB; § 54 StGB

Entscheidungstenor

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Görlitz vom 10. März 2014 nach § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben

hinsichtlich des Angeklagten W. im Ausspruch über die gegen ihn verhängten Einzelstrafen betreffend die Taten 1 a), b) und d) sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe,

hinsichtlich des Angeklagten H. im Ausspruch über die gegen ihn verhängte Gesamtstrafe; es wird klargestellt, dass die bei diesem Angeklagten sichergestellten 855 € nicht eingezogen, sondern für verfallen erklärt sind.

Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die Staatskasse trägt die Kosten der zurückgenommenen Revisionen der Staatsanwaltschaft und die hierdurch den Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen.

Gründe

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 14. Oktober 2014 beanstandet, dass das Landgericht hinsichtlich beider Angeklagter bei der Gesamtstrafenbildung generalpräventive Erwägungen und hinsichtlich des Angeklagten W. betreffend die Taten 1 a), b) und d) gewerbsmäßiges Handeln strafschärfend in Ansatz gebracht hat, ohne dies jeweils hinreichend zu belegen. Obgleich weder die Bemessung der Einzelstrafen noch die der Gesamtstrafen ungeachtet dieser Rechtsfehler Auffälligkeiten zum Nachteil der Angeklagten aufweist, kann sich der Senat dem letztlich nicht verschließen. Er hebt daher die betroffenen Einzelstrafen sowie die Gesamtstrafen auf. Die zugehörigen Feststellungen haben hingegen Bestand. Ergänzende Feststellungen namentlich zur Frage der Gewerbsmäßigkeit können getroffen werden, soweit sie den bisherigen nicht widersprechen.

Klarzustellen war, dass die aus Drogengeschäften herrührenden 855 € nicht der Einziehung (§ 74 StGB), sondern dem Verfall (§ 73 StGB) unterliegen.

HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 25

Bearbeiter: Christian Becker