HRRS-Nummer: HRRS 2014 Nr. 809
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 276/14, Beschluss v. 02.07.2014, HRRS 2014 Nr. 809
Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 6. Februar 2014 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Im Rahmen der Überprüfung der Fortdauer der Unterbringung nach § 67e StGB wird das nicht übermäßig große Gewicht der Anlasstaten im Blick zu behalten sein (BVerfGE 70, 297).
HRRS-Nummer: HRRS 2014 Nr. 809
Bearbeiter: Christian Becker