HRRS-Nummer: HRRS 2014 Nr. 803
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 245/14, Beschluss v. 17.06.2014, HRRS 2014 Nr. 803
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 24. Januar 2014 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger durch seine Revision entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Dass das Landgericht eine Strafbarkeit des Angeklagten nach § 239a StGB nicht in Erwägung gezogen hat, beschwert ihn nicht.
HRRS-Nummer: HRRS 2014 Nr. 803
Bearbeiter: Christian Becker