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HRRS-Nummer: HRRS 2014 Nr. 803

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 245/14, Beschluss v. 17.06.2014, HRRS 2014 Nr. 803


BGH 5 StR 245/14 - Beschluss vom 17. Juni 2014 (LG Berlin)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 24. Januar 2014 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger durch seine Revision entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Dass das Landgericht eine Strafbarkeit des Angeklagten nach § 239a StGB nicht in Erwägung gezogen hat, beschwert ihn nicht.

HRRS-Nummer: HRRS 2014 Nr. 803

Bearbeiter: Christian Becker