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HRRS-Nummer: HRRS 2014 Nr. 801

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 240/14, Beschluss v. 17.06.2014, HRRS 2014 Nr. 801


BGH 5 StR 240/14 - Beschluss vom 17. Juni 2014 (LG Hamburg)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 3. Dezember 2013 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger durch seine Revision entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1. Die Aufklärungsrüge betreffend die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens genügt auch deshalb nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, weil sich dem Vortrag der Revision kein bestimmt formuliertes Beweisergebnis entnehmen lässt (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl., § 244 Rn. 81 mwN).

2. Dass die Schwurgerichtskammer die 1. Alternative des § 213 StGB nicht ausdrücklich erörtert hat, gefährdet den Bestand des Urteils letztlich nicht. Denn nach den Feststellungen gingen der Provokation durch das Tatopfer eine Provokation des Angeklagten und hierdurch ausgelöste gegenseitige Beschimpfungen voraus, weswegen der Angeklagte nicht "ohne eigene Schuld" handelte (zu den Voraussetzungen LK/Jähnke, 11. Aufl., § 213 Rn. 10).

HRRS-Nummer: HRRS 2014 Nr. 801

Bearbeiter: Christian Becker