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HRRS-Nummer: HRRS 2014 Nr. 799

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 235/14, Beschluss v. 17.06.2014, HRRS 2014 Nr. 799


BGH 5 StR 235/14 - Beschluss vom 17. Juni 2014 (LG Saarbrücken)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten S. gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 15. Januar 2014 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Jedoch wird die Urteilsformel dahin ergänzt, dass die in Rumänien erlittene Freiheitsentziehung im Verhältnis 1:1 auf die erkannte Strafe angerechnet wird (§ 51 Abs. 4 Satz 2 StGB). Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2014 Nr. 799

Bearbeiter: Christian Becker