HRRS-Nummer: HRRS 2014 Nr. 799
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 235/14, Beschluss v. 17.06.2014, HRRS 2014 Nr. 799
Die Revision des Angeklagten S. gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 15. Januar 2014 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Jedoch wird die Urteilsformel dahin ergänzt, dass die in Rumänien erlittene Freiheitsentziehung im Verhältnis 1:1 auf die erkannte Strafe angerechnet wird (§ 51 Abs. 4 Satz 2 StGB). Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2014 Nr. 799
Bearbeiter: Christian Becker