HRRS-Nummer: HRRS 2014 Nr. 583
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 199/14, Beschluss v. 03.06.2014, HRRS 2014 Nr. 583
Auf die Revision des Angeklagten N. wird das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 15. November 2013 nach § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben, soweit das Landgericht eine Adhäsionsentscheidung getroffen hat. Die weitergehende Revision dieses Angeklagten sowie die Revision des Angeklagten O. gegen das genannte Urteil werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Auslagen werden der Staatskasse auferlegt. Die sonstigen durch dieses Verfahren entstandenen Auslagen trägt jeder der daran Beteiligten selbst.
Der Angeklagte O. hat die Kosten seines Rechtsmittels, der Angeklagte N. die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger insoweit im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Das Landgericht hat den Angeklagten N. wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten sowie den Angeklagten O. - unter Strafaussetzung zur Bewährung - wegen Beihilfe zur besonders schweren räuberischen Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt. Darüber hinaus hat es eine Einziehungsentscheidung getroffen und den Angeklagten verurteilt, an den Nebenkläger 40.000 € nebst Zinsen zu zahlen. Gegen die Verurteilung wendet sich der Angeklagte N. mit seiner auf Verfahrensrügen und die Beanstandung der Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revision. Der Angeklagte O. greift das Urteil mit der allgemeinen Sachrüge an. Den Rechtsmitteln bleibt im Wesentlichen der Erfolg versagt. Jedoch kann die Adhäsionsentscheidung nicht bestehen bleiben.
1. Die Schuldsprüche sind rechtsfehlerfrei getroffen. Namentlich weist die Beweiswürdigung des Landgerichts keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten auf.
a) Der Bestand des Urteils wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass das Landgericht - in der Sache für den Senat allerdings schwer nachvollziehbar - die im Abschnitt "Nachtatgeschehen" erörterten weiteren Erpressungstaten des Angeklagten N. nach § 154 Abs. 2 StPO ausgeschieden hat (UA S. 81), ohne die dafür maßgebenden Gründe in seinen beweiswürdigenden Erörterungen näher zu beleuchten (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 27. März 2012 - 3 StR 49/12, NStZ 2012, 709, und vom 9. Dezember 2008 - 5 StR 511/08, NStZ 2009, 228, jeweils mwN). Denn den Urteilsgründen ist eindeutig zu entnehmen, dass das Landgericht in Bezug auf diese Taten nicht etwa Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Bekundungen des Geschädigten hegte, sondern sich namentlich auf der Basis von dessen Aussage auch insoweit volle richterliche Überzeugung verschafft hat.
b) Zur Verfahrensbeanstandung betreffend den durch den Angeklagten N. angetretenen Alibibeweis (Zeuge S.) bemerkt der Senat ergänzend, dass die Strafkammer nicht die Anwesenheit dieses Zeugen auf der Baustelle am frühen Nachmittag des Tattags (25. Oktober 2011) in Zweifel gezogen hat; vielmehr vermochte sie nur nicht auszuschließen, dass der genannte Zeuge gerade den Angeklagten N. "nicht doch an einem anderen Arbeitstag gesehen hat" (U S 70) Dies hält sich angesichts der zwischen der Tat und der erstmaligen Vernehmung des Zeugen verstrichenen Zeit in Verbindung mit der sonstigen Beweislage im Rahmen zulässiger richterlicher Überzeugungsbildung. Unter diesen Vorzeichen war es auch nicht geboten, den durch den Zeugen genannten und von der Strafkammer als wahr unterstellten Grund für dessen Erinnerung an seine eigene Anwesenheit auf der Baustelle und sein frühes Weggehen (Geburtstagsfeier eines Bekannten) ausdrücklich zu würdigen.
2. Der Adhäsionsausspruch gegen den Angeklagten N. hält hingegen rechtlicher Prüfung nicht stand.
Den Urteilsgründen lässt sich schon nicht entnehmen, welchen Gegenstand genau der dort nur rudimentär angesprochene Zivilrechtsstreit zwischen diesem Angeklagten und dem Geschädigten hatte (UA S. 61) und in welcher Weise die erwähnte "Zahlung" erfolgte (U S 80 f.). Der Senat vermag deshalb nicht nachzuprüfen, ob die Ausführungen des Landgerichts zu einer Nichtanrechnung (§ 366 Abs. 2 BGB) der durch den Angeklagten geleisteten "Zahlung" von 35.000 € an den Geschädigten auf die im Wege der Adhäsion titulierte Forderung von 40 000 € zutreffen.
Eine Zurückverweisung der Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung allein wegen ihres zivilrechtlichen Teils kommt nicht in Betracht (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl., § 406a Rn. 5 mwN). Von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag ist bei dieser Sachlage nach § 406 Abs. 3 Satz 3 und 4 StPO insgesamt abzusehen.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1, § 472a Abs. 2 StPO.
HRRS-Nummer: HRRS 2014 Nr. 583
Bearbeiter: Christian Becker