HRRS-Nummer: HRRS 2014 Nr. 582
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 192/14, Beschluss v. 03.06.2014, HRRS 2014 Nr. 582
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 16. September 2013 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Bezüglich des Angeklagten H. G. wird die Höhe eines Tagessatzes im Fall 1 der Urteilsgründe auf einen Euro festgesetzt.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2014 Nr. 582
Bearbeiter: Christian Becker