HRRS-Nummer: HRRS 2014 Nr. 580
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 178/14, Beschluss v. 07.05.2014, HRRS 2014 Nr. 580
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 5. September 2013 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die fehlerhaften Strafrahmenbestimmungen haben sich auf die sich an der Untergrenze orientierenden Einzelstrafen nicht zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt.
HRRS-Nummer: HRRS 2014 Nr. 580
Bearbeiter: Christian Becker