HRRS-Nummer: HRRS 2014 Nr. 542
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 171/14, Beschluss v. 24.04.2014, HRRS 2014 Nr. 542
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 17. Dezember 2013 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger durch seine Revision entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Dem Nebenkläger wird gemäß § 397a Abs. 1 Nr. 3 StPO Rechtsanwalt F. als Beistand bestellt. Für Prozesskostenhilfe, die Adhäsion betreffend, besteht bei der Verfahrensweise nach § 349 Abs. 2 StPO kein Anlass.
HRRS-Nummer: HRRS 2014 Nr. 542
Bearbeiter: Christian Becker