HRRS-Nummer: HRRS 2014 Nr. 1048
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 169/14, Beschluss v. 23.09.2014, HRRS 2014 Nr. 1048
Die sofortige Beschwerde des Angeklagten vom 13. August 2014 gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung im Beschluss des Senats vom 15. Juli 2014 wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die sofortige Beschwerde gegen die genannte Kosten- und Auslagenentscheidung ist unzulässig, da die Entscheidung in der Hauptsache nicht anfechtbar ist (§ 464 Abs. 3 Satz 1 StPO).
HRRS-Nummer: HRRS 2014 Nr. 1048
Bearbeiter: Christian Becker