HRRS-Nummer: HRRS 2014 Nr. 574
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 161/14, Beschluss v. 06.05.2014, HRRS 2014 Nr. 574
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 15. November 2013 gemäß § 349 Abs. 4 StPO mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit es ihn betrifft.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter (besonders) schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit räuberischer Erpressung, gefährlicher Körperverletzung und Freiheitsberaubung zu einer zweijährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision hat mit der Verfahrensrüge Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO), wesentliche Teile der am 30. Juli 2013 begonnenen Hauptverhandlung seien zu Unrecht in Abwesenheit des Angeklagten durchgeführt worden (§ 230 Abs. 1, § 231 Abs. 2, § 338 Nr. 5 StPO).
Insofern hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 1. April 2014 dargelegt:
"Die Verfahrensrüge ... dringt im Hinblick auf das Geschehen am 17. Oktober 2013 durch. Das Landgericht hat seine Entscheidung über die Verhandlung ohne den Angeklagten ersichtlich auf § 231 Abs. 2 StPO gestützt. Nach dieser Vorschrift hätte aber nur ohne den Angeklagten verhandelt werden dürfen, wenn er der Fortsetzung der Hauptverhandlung eigenmächtig ferngeblieben wäre. Eine solche Eigenmächtigkeit hat die Strafkammer nicht dargelegt ... Vielmehr war der Angeklagte am 17. Oktober 2013, wie das Gericht am 18. Oktober 2013 durch das vorgelegte ärztliche Attest erfuhr, verhandlungsunfähig erkrankt. Der Angeklagte war auch bei einem wesentlichen Teil der Hauptverhandlung - der Vernehmung eines Zeugen (vgl. BGH StV 1984, 102) - abwesend."
Diesen zutreffenden Ausführungen schließt sich der Senat mit der Bemerkung an, dass die genannte Beweiserhebung im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung auch nicht im Beisein des Angeklagten wiederholt worden ist. Der Verfahrensverstoß macht die Aufhebung des Urteils, soweit es den Beschwerdeführer betrifft, notwendig (§ 338 Nr. 5 StPO).
HRRS-Nummer: HRRS 2014 Nr. 574
Bearbeiter: Christian Becker