HRRS-Nummer: HRRS 2014 Nr. 575
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 161/14, Beschluss v. 06.05.2014, HRRS 2014 Nr. 575
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 15. November 2013 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Es beschwert den Angeklagten nicht, dass das Landgericht § 239a StGB nicht geprüft hat.
HRRS-Nummer: HRRS 2014 Nr. 575
Bearbeiter: Christian Becker