HRRS-Nummer: HRRS 2014 Nr. 571
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 155/14, Beschluss v. 07.05.2014, HRRS 2014 Nr. 571
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 27. September 2013 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen; jedoch wird der Schuldspruch dahin klargestellt, dass der Angeklagte wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit besonders schwerer räuberischer Erpressung und mit gefährlicher Körperverletzung, wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen Anstiftung zur Begünstigung schuldig ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2014 Nr. 571
Bearbeiter: Christian Becker