HRRS-Nummer: HRRS 2014 Nr. 789
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 152/14, Beschluss v. 02.07.2014, HRRS 2014 Nr. 789
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 12. November 2013 wird mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen und des bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei weiteren Fällen schuldig ist. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Zur Begründung der Schuldspruchänderung nimmt der Senat Bezug auf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 15. Mai 2014.
HRRS-Nummer: HRRS 2014 Nr. 789
Bearbeiter: Christian Becker