HRRS-Nummer: HRRS 2014 Nr. 570
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 151/14, Beschluss v. 07.05.2014, HRRS 2014 Nr. 570
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 22. November 2013 wird nach § 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1a StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die hierdurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
1. Die Beweiswürdigung ist auch hinsichtlich der durch den Einsatz des Fährtenhundes "Lucky" erzielten Ergebnisse nicht zu beanstanden. Der Senat kann offenlassen, ob er den vom Landgericht Nürnberg-Fürth in seinem Urteil vom 13. Dezember 2012 (13 KLs 372 Js 9454/12) - auf das sich die Revision stützt - insofern aufgestellten Mindeststandards folgen würde. Denn diese beziehen sich auf die hier nicht vorliegende Konstellation, dass es sich dabei um das alleinige Beweismittel für die Anwesenheit eines Beschuldigten am Tatort handelt. Deshalb durfte das Landgericht den durch "Lucky" herbeigeführten Erkenntnissen einen gewissen Indizwert für die Täterschaft des Angeklagten selbst für den Fall zubilligen, dass der Einsatz des Hundes nicht in allen Punkten lege artis durchgeführt worden sein sollte. Das Landgericht war sich dessen möglicherweise eingeschränkten Beweiswertes bewusst und hat den hierdurch erzielten Ergebnissen nur "untergeordnete Bedeutung für die Beweiswürdigung" zugebilligt (UA S. 41 ff.).
2. Auch die Strafen haben Bestand. Der Revision ist allerdings zuzugeben, dass das Landgericht bei der Bemessung der wegen des versuchten Mordes verhängten Einzelstrafe und der Gesamtstrafe dem Angeklagten nicht anlasten durfte, dieser habe versucht, "den Lebenswandel der Geschädigten gegen sie zu verwenden, um sie in ein schlechtes Licht zu rücken" (UA S. 55). Denn mit seinen sich gegen deren Glaubwürdigkeit richtenden Einwänden hat der Angeklagte die Grenzen zulässigen Verteidigungsverhaltens nicht überschritten.
Dieser Rechtsfehler nötigt indes nicht zur Aufhebung der betreffenden Strafen. Dabei braucht der Senat nicht zu entscheiden, ob diese angesichts der weiteren gewichtigen Strafzumessungsgründe auf dem Fehler überhaupt beruhen können (§ 337 Abs. 1 StPO). Denn er sieht die angeordneten Rechtsfolgen in Übereinstimmung mit dem Generalbundesanwalt angesichts des konkreten Tatbildes als angemessen an (§ 354 Abs. 1a StPO).
HRRS-Nummer: HRRS 2014 Nr. 570
Bearbeiter: Christian Becker