HRRS-Nummer: HRRS 2014 Nr. 565
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 102/14, Beschluss v. 07.05.2014, HRRS 2014 Nr. 565
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 5. Dezember 2013 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Der Senat sieht die Verfahrensrüge des Angeklagten als unbegründet an.
HRRS-Nummer: HRRS 2014 Nr. 565
Bearbeiter: Christian Becker