HRRS-Nummer: HRRS 2013 Nr. 921
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 5 ARs 34/13, Beschluss v. 20.08.2013, HRRS 2013 Nr. 921
Der Senat stimmt der Rechtsansicht des anfragenden 3. Strafsenats zu.
Er gibt entgegenstehende eigene Rechtsprechung auf.
Der 3. Strafsenat beabsichtigt zu entscheiden:
"Eine Verurteilung wegen vollendeter Hehlerei durch Absetzen setzt die Feststellung eines Absatzerfolges voraus." Er hat daher bei den anderen Strafsenaten angefragt, ob diese an entgegenstehender Rechtsprechung festhalten.
Der 5. Strafsenat folgt der Rechtsauffassung des anfragenden Senats und hält an entgegenstehender eigener Rechtsprechung nicht fest.
HRRS-Nummer: HRRS 2013 Nr. 921
Bearbeiter: Christian Becker