HRRS-Nummer: HRRS 2014 Nr. 361
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 5 AR 76/13, Beschluss v. 21.01.2014, HRRS 2014 Nr. 361
Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 8. Oktober 2013 wird als unzulässig verworfen. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
Die Rechtsbeschwerde ist unstatthaft. Der Beschluss des Oberlandesgerichts ist nicht anfechtbar, weil das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat (§ 29 Abs. 1 EGGVG).
HRRS-Nummer: HRRS 2014 Nr. 361
Bearbeiter: Christian Becker