HRRS-Nummer: HRRS 2013 Nr. 919
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 5 AR 43/13, Beschluss v. 20.08.2013, HRRS 2013 Nr. 919
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 11. Juni 2013 wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen.
Die Rechtsbeschwerde ist unstatthaft. Der Beschluss des Oberlandesgerichts ist nicht anfechtbar, weil das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat (§ 29 Abs. 1 EGGVG), wobei Schweigen Nichtzulassung bedeutet; auch diese ist nicht anfechtbar (vgl. BGH, Beschluss vom 1. September 2011 - 5 AR [Vs] 46/11 mwN).
HRRS-Nummer: HRRS 2013 Nr. 919
Bearbeiter: Christian Becker