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HRRS-Nummer: HRRS 2013 Nr. 461

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 81/13, Beschluss v. 19.03.2013, HRRS 2013 Nr. 461


BGH 5 StR 81/13 - Beschluss vom 19. März 2013 (LG Berlin)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 20. August 2012 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass gemäß § 349 Abs. 4 StPO aus den insoweit zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 22. Februar 2013 die tateinheitliche Verurteilung wegen Unterschlagung entfällt (Urteil vom 6. Februar 2002 - 1 StR 513/01, BGHSt 47, 243). Die Schuldspruchänderung wird auf den Mitverurteilten A. erstreckt (§ 357 Satz 1 StPO). Die Strafaussprüche bleiben unberührt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2013 Nr. 461

Bearbeiter: Christian Becker