HRRS-Nummer: HRRS 2013 Nr. 453
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 74/13, Beschluss v. 10.04.2013, HRRS 2013 Nr. 453
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 29. August 2012 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Nebenkläger zu tragen.
Der Senat entnimmt der Revisionsbegründung, dass die Entscheidung über die Nichtanordnung der Unterbringung in der Entziehungsanstalt vom Revisionsangriff ausgenommen sein soll.
Wenn das Landgericht bei der auf den Trinkmengenangaben des Angeklagten beruhenden Bestimmung der Blutalkoholkonzentration (BAK) zur Tatzeit wirklich - wie in den Urteilsgründen ausgeführt - "zugunsten des Angeklagten" einen stündlichen Abbau von 0,2 Promille zugrunde gelegt hätte, wäre dies rechtsfehlerhaft, weil bei der Frage der Schuldfähigkeit die maximale BAK festzustellen ist (vgl. BGH, Urteil vom 1. Oktober 1991 - 5 StR 431/91; Beschluss vom 9. April 1992 - 1 StR 152/92). Die durch die im Urteil mitgeteilten Daten ermöglichte Überprüfung der Berechnung ergibt jedoch, dass das Landgericht zutreffend einen Alkoholabbau von 0,1 Promille pro Stunde angenommen hat.
HRRS-Nummer: HRRS 2013 Nr. 453
Bearbeiter: Christian Becker