HRRS-Nummer: HRRS 2013 Nr. 373
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 67/13, Beschluss v. 05.03.2013, HRRS 2013 Nr. 373
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 23. Juli 2012 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Der zutreffend gefassten Liste nach § 260 Abs. 5 Satz 1 StPO entnimmt der Senat, dass es sich bei der mehrmaligen Erwähnung des § 30a BtMG in den Urteilsgründen (UA S. 19, 21, 22) und den fehlerhaften Wendungen bei der - ohnehin überflüssigen - Strafrahmenbemessung beim Angeklagten E. (UA S. 19) und zur Strafrahmenwahl bei dem Angeklagten R. (UA S. 21) um bloße Flüchtigkeitsfehler bei der Fassung der Urteilsbegründung handelt.
HRRS-Nummer: HRRS 2013 Nr. 373
Bearbeiter: Christian Becker