HRRS-Nummer: HRRS 2014 Nr. 358
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 647/13, Beschluss v. 20.02.2014, HRRS 2014 Nr. 358
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 13. August 2013 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Für eine unvertretbare Differenzierung zwischen der Bestrafung des Angeklagten und derjenigen früherer Mitangeklagter ist nichts ersichtlich (vgl. auch BGH, Beschluss vom 28. Juni 2011 - 1 StR 282/11, BGHSt 56, 262).
HRRS-Nummer: HRRS 2014 Nr. 358
Bearbeiter: Christian Becker