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HRRS-Nummer: HRRS 2014 Nr. 357

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 645/13, Beschluss v. 23.01.2014, HRRS 2014 Nr. 357


BGH 5 StR 645/13 - Beschluss vom 23. Januar 2014 (LG Leipzig)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 31. Juli 2013 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Es wird klargestellt, dass die Geldstrafen aus den Strafbefehlen des Amtsgerichts Leipzig vom 14. September 2012 (214 Cs 711 Js 45461/12) und vom 27. September 2012 (214 Cs 711 Js 46145/12) in die Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Monaten einbezogen sind.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Dem Urteilstenor lässt sich aufgrund der "Einbeziehung der Einzelstrafe der Strafbefehle des Amtsgerichts Leipzig vom 14.09.2012 (214 Cs 711 Js 46145/12)" noch hinreichend entnehmen, dass neben der Geldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Leipzig vom 14. September 2012 (214 Cs 711 Js 45461/12) auch die Geldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Leipzig vom 27. September 2012 (214 Cs 711 Js 46145/12) - nach Auflösung der aus diesen Strafen nachträglich gebildeten Gesamtstrafe - einbezogen worden ist, wie es rechtsfehlerfreier Anwendung des § 55 StGB entsprach.

HRRS-Nummer: HRRS 2014 Nr. 357

Bearbeiter: Christian Becker