HRRS-Nummer: HRRS 2014 Nr. 355
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 640/13, Beschluss v. 04.02.2014, HRRS 2014 Nr. 355
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 29. August 2013 gemäß § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben, soweit jeweils die Entscheidungen über die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt unterblieben sind.
Die weitergehenden Revisionen werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Das Landgericht hat die beiden Angeklagten wegen Wohnungseinbruchdiebstahls in 21 Fällen, versuchten Diebstahls, vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit Urkundenfälschung und mit vorsätzlichem Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz (bei H. in zwei Fällen, bei T. in einem Fall) schuldig gesprochen. Gegen den Angeklagten H. hat das Landgericht eine Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren, gegen den Angeklagten T. eine solche von vier Jahren und sechs Monaten verhängt.
1. Die von den Angeklagten mit der allgemeinen Sachrüge geführten Revisionen haben im Umfang der Beschlussformel Erfolg; ansonsten sind sie im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
2. Zutreffend weist der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift darauf hin, dass es das Landgericht versäumt hat, das Vorliegen der Voraussetzungen von § 64 StGB zu erörtern, obwohl sich dies nach den Urteilsfeststellungen aufgedrängt hätte (BGH, Beschluss vom 23. Mai 2012 - 5 StR 185/12). Die Strafkammer geht bei beiden Angeklagten von einer langjährigen Drogenabhängigkeit aus; die Wohnungseinbrüche dienten der Finanzierung ihrer Sucht (UA S. 4, 5, 7).
Bei dieser Sachlage wird die neu entscheidende Strafkammer die gebotene Prüfung unter Hinzuziehung eines Sachverständigen (§ 246a StPO) nachzuholen haben.
Der Aufhebung von Feststellungen bedurfte es nicht; das neue Tatgericht wird die erforderlichen ergänzenden Feststellungen zu treffen haben.
Dass die Strafen geringer ausgefallen wären, wenn das Landgericht die Maßregel angeordnet hätte, schließt der Senat bei den Vorbelastungen der Angeklagten und der Vielzahl der Wohnungseinbrüche aus.
HRRS-Nummer: HRRS 2014 Nr. 355
Bearbeiter: Christian Becker