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HRRS-Nummer: HRRS 2014 Nr. 354

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 637/13, Beschluss v. 21.01.2014, HRRS 2014 Nr. 354


BGH 5 StR 637/13 - Beschluss vom 21. Januar 2014 (LG Berlin)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 17. September 2013 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) als unbegründet verworfen, dass der Schuldspruch wegen tateinheitlicher Unterschlagung entfällt (vgl. § 246 Abs. 1 StGB; BGH, Urteil vom 6. Februar 2002 - 1 StR 513/01, BGHSt 47, 243).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Der Senat schließt aus, dass die Strafkammer bei Beachtung der Subsidiarität des § 246 Abs. 1 StGB auf eine niedrigere Strafe erkannt hätte.

HRRS-Nummer: HRRS 2014 Nr. 354

Bearbeiter: Christian Becker