HRRS-Nummer: HRRS 2014 Nr. 354
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 637/13, Beschluss v. 21.01.2014, HRRS 2014 Nr. 354
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 17. September 2013 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) als unbegründet verworfen, dass der Schuldspruch wegen tateinheitlicher Unterschlagung entfällt (vgl. § 246 Abs. 1 StGB; BGH, Urteil vom 6. Februar 2002 - 1 StR 513/01, BGHSt 47, 243).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Der Senat schließt aus, dass die Strafkammer bei Beachtung der Subsidiarität des § 246 Abs. 1 StGB auf eine niedrigere Strafe erkannt hätte.
HRRS-Nummer: HRRS 2014 Nr. 354
Bearbeiter: Christian Becker