HRRS-Nummer: HRRS 2014 Nr. 349
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 617/13, Beschluss v. 04.02.2014, HRRS 2014 Nr. 349
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 17. Juni 2013 werden nach § 349 Abs. 2 StPO, hinsichtlich des Angeklagten S. mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) als unbegründet verworfen, dass der erweiterte Verfall eines Geldbetrages in Höhe von 2.275 € entfällt.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Das Landgericht hat nicht bedacht, dass das zeitnah zu der letzten Tat des Angeklagten S. sichergestellte Bargeld naheliegend aus den vorangegangenen Verkaufsgeschäften, für die das Tatgericht einen Wertersatzverfall von 18.250 € angeordnet hat, stammt. Der Senat schließt aus, dass sich eine Herkunft des sichergestellten Bargeldes aus anderen als den abgeurteilten Betäubungsmittelgeschäften in einer neuen Hauptverhandlung feststellen ließe.
HRRS-Nummer: HRRS 2014 Nr. 349
Bearbeiter: Christian Becker