HRRS-Nummer: HRRS 2014 Nr. 177
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 611/13, Beschluss v. 07.01.2014, HRRS 2014 Nr. 177
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 30. Mai 2013 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen; hinsichtlich des Angeklagten M. wird klargestellt, dass in die ihn betreffende Gesamtfreiheitsstrafe auch die durch den Strafbefehl des Amtsgerichts Gifhorn vom 12. Januar 2012 (Az.: 8 Cs 14 Js 30508/11) verhängten Geldstrafen einbezogen worden sind. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2014 Nr. 177
Bearbeiter: Christian Becker