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HRRS-Nummer: HRRS 2014 Nr. 177

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 611/13, Beschluss v. 07.01.2014, HRRS 2014 Nr. 177


BGH 5 StR 611/13 - Beschluss vom 7. Januar 2014 (LG Berlin)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 30. Mai 2013 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen; hinsichtlich des Angeklagten M. wird klargestellt, dass in die ihn betreffende Gesamtfreiheitsstrafe auch die durch den Strafbefehl des Amtsgerichts Gifhorn vom 12. Januar 2012 (Az.: 8 Cs 14 Js 30508/11) verhängten Geldstrafen einbezogen worden sind. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2014 Nr. 177

Bearbeiter: Christian Becker