HRRS-Nummer: HRRS 2013 Nr. 451
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 60/13, Beschluss v. 19.03.2013, HRRS 2013 Nr. 451
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bremen vom 13. November 2012 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit
eine Aussetzung der Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung abgelehnt worden ist,
eine Entscheidung über die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist.
Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Waffen) zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt, deren Vollstreckung nicht zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Revision des Angeklagten ist im Umfang der Beschlussformel begründet; im Übrigen ist sie unbegründet gemäß § 349 Abs. 2 StPO.
1. Nach den Feststellungen konsumiert der Angeklagte seit seinem 15. Lebensjahr Cannabis. Zur Tatzeit rauchte er täglich fünf Gramm. An den Wochenenden nahm er außerdem regelmäßig Kokain. Zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung konsumierte er kein Kokain mehr und hatte seinen Cannabisverbrauch auf ein Gramm pro Tag beschränkt. In seiner Wohnung verwahrte er zwei Beutel mit Kokaingemisch (Wirkstoffgehalt insgesamt 17,5 g KHC), außerdem Cannabiskraut (Wirkstoffgehalt insgesamt 70,5 g THC). Der größte Teil der Rauschmittel diente dem Eigenkonsum des Angeklagten, der Rest sollte - zur Finanzierung seines Eigenkonsums - verkauft werden. Im Wohnungsflur bewahrte der Angeklagte ein Reizstoffsprühgerät auf.
Das Landgericht hat einen minder schweren Fall des bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 30a Abs. 3 BtMG bejaht und dabei insbesondere die Persönlichkeit des Angeklagten gewürdigt (keine einschlägigen Vorstrafen, Geständnis, kooperatives Verhalten bei seiner Festnahme). Eine Strafaussetzung zur Bewährung hat es ihm indes mangels positiver Kriminalprognose verwehrt.
2. Die Begründung, mit der das Landgericht eine positive Kriminalprognose verneint hat, begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Das Landgericht sieht zwar Umstände, die "auf eine eher geringe künftige Gefährlichkeit des Angeklagten" hindeuteten (UA S. 9). Maßgeblich gegen eine positive Prognose spreche allerdings, dass die wesentliche Ursache für die Tat in der eigenen langjährigen Betäubungsmittelabhängigkeit des Angeklagten gelegen habe und diese weiter fortbestehe. Eine Motivation für eine Drogentherapie oder die Bereitschaft, sich ernsthaft mit der eigenen Drogenproblematik auseinanderzusetzen, sei beim Angeklagten nicht vorhanden. Eine Therapieweisung verspreche keinen Erfolg, da begründete Zweifel am Durchhaltewillen des Angeklagten bestünden. Diese Zweifel stützt das Landgericht darauf, dass der Angeklagte den Besuch des Gymnasiums - nach Erwerb des Realschulabschlusses - abgebrochen hat, obwohl er ursprünglich das Abitur erlangen wollte, ebenso später eine Ausbildung nach einer aus seiner Sicht ungerechtfertigten Anschuldigung durch einen Ausbilder; auch eine gerichtliche Zahlungsauflage habe er nicht erfüllt.
Die Strafkammer berücksichtigt dabei nicht hinreichend, dass es dem Angeklagten entsprechend den Feststellungen immerhin gelungen ist, seit Entdeckung der Tat seinen Rauschmittelkonsum trotz "langjähriger Betäubungsmittelabhängigkeit" maßgeblich zu reduzieren. Soweit sie auf eine fehlende Motivation des Angeklagten zur Durchführung einer Drogentherapie abstellt, berücksichtigt sie nicht den Motivationsdruck, der von einer zur Bewährung ausgesetzten - nicht unerheblichen - Freiheitsstrafe, zumal für den noch haftunerfahrenen Angeklagten, ausgeht. Dieser Motivationsdruck ist auch bei der Beurteilung der Erfolgsaussichten einer Therapieweisung in Rechnung zu stellen. Im Übrigen kann aus dem Abbruch der Schulausbildung vor Erreichen des Abiturs und dem Abbruch einer Ausbildung nicht ohne weiteres auf einen fehlenden Durchhaltewillen des Angeklagten bei einer Drogentherapie geschlossen werden.
3. Jedenfalls sofern das neue Tatgericht eine positive Kriminalprognose wiederum mit Blick auf das Bestehen einer langjährigen, durch ambulante Therapie nicht erfolgreich behandelbaren Betäubungsmittelabhängigkeit des Angeklagten verneinen sollte, wird es sich mit der Frage seiner Unterbringung nach § 64 StGB auseinanderzusetzen haben. Auch kommt neben Strafaussetzung eine solche ebenfalls ausgesetzte Maßregel in Betracht.
HRRS-Nummer: HRRS 2013 Nr. 451
Externe Fundstellen: StV 2013, 697
Bearbeiter: Christian Becker