HRRS-Nummer: HRRS 2014 Nr. 348
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 594/13, Beschluss v. 08.01.2014, HRRS 2014 Nr. 348
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 9. September 2013 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Der Senat entnimmt dem Zusammenhang der Urteilsgründe, dass hinreichende Anhaltspunkte für einen Hang des Angeklagten zu übermäßigem Konsum von Rauschmitteln (§ 64 Satz 1 StGB) nicht vorhanden waren.
HRRS-Nummer: HRRS 2014 Nr. 348
Bearbeiter: Christian Becker