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HRRS-Nummer: HRRS 2014 Nr. 172

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 557/13, Beschluss v. 09.01.2014, HRRS 2014 Nr. 172


BGH 5 StR 557/13 - Beschluss vom 9. Januar 2014 (LG Berlin)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 5. Juni 2013 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Die Verfahrensrüge ist zulässig, aber unbegründet. Zur Beurteilung der Schuldfähigkeit bei Spielsucht verweist der Senat ergänzend auf U. Schneider in FS für Tolksdorf, 2014, S. 407, 410 ff.

HRRS-Nummer: HRRS 2014 Nr. 172

Bearbeiter: Christian Becker