HRRS-Nummer: HRRS 2014 Nr. 172
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 557/13, Beschluss v. 09.01.2014, HRRS 2014 Nr. 172
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 5. Juni 2013 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die Verfahrensrüge ist zulässig, aber unbegründet. Zur Beurteilung der Schuldfähigkeit bei Spielsucht verweist der Senat ergänzend auf U. Schneider in FS für Tolksdorf, 2014, S. 407, 410 ff.
HRRS-Nummer: HRRS 2014 Nr. 172
Bearbeiter: Christian Becker