HRRS-Nummer: HRRS 2014 Nr. 88
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 531/13, Beschluss v. 25.11.2013, HRRS 2014 Nr. 88
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 26. April 2013 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Die vertretbare Zusammenfassung der mehrfach durchgeführten Einkaufshandlungen zu einer einzigen Bewertungseinheit steht der Annahme bandenmäßigen Handeltreibens nicht entgegen (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juni 2004 - 3 StR 344/03, BGHSt 49, 177).
HRRS-Nummer: HRRS 2014 Nr. 88
Bearbeiter: Christian Becker