HRRS-Nummer: HRRS 2014 Nr. 586
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 531/13, Beschluss v. 20.05.2014, HRRS 2014 Nr. 586
Es wird festgestellt, dass die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 26. April 2013 wirksam zurückgenommen ist.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil hat der Verteidiger des Angeklagten Revision mit Schriftsatz vom 29. April 2013 eingelegt. Am 20. Juni 2013 protokollierte ein Rechtspfleger des Amtsgerichts in der Justizvollzugsanstalt die folgende Erklärung des Angeklagten: "Meine Sozialarbeiterin teilte mir mit, dass mein Verteidiger Rechtsanwalt M. Revision eingelegt hat. Ich möchte dies aber nicht. Ich nehme die Revision zurück." Mit Beschluss vom 12. Juli 2013 legte das Landgericht dem Angeklagten die Kosten seines zurückgenommenen Rechtsmittels auf. Hiergegen erhob der Verteidiger des Angeklagten unter dem 22. Juli 2013 die sofortige Beschwerde und beantragte eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Dazu führte er aus, dass der Angeklagte bestreite, die Revision zurückgenommen zu haben; er habe weder eine entsprechende Erklärung gefertigt, noch sei sie ihm, der der deutschen Sprache nur "höchst unvollständig mächtig" sei, in arabischer Übersetzung zur Unterschrift vorgelegt worden. Eine entsprechende Rücknahmeerklärung sei nicht authentisch.
Der Angeklagte hat die Revision wirksam zurückgenommen. Dabei ist ohne Bedeutung, dass sie vom Verteidiger eingelegt worden war, denn auch ein vom Verteidiger eingelegtes Rechtsmittel kann vom Angeklagten zurückgenommen werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. Januar 2005 - 1 StR 563/04, BGHR StPO § 302 Abs. 2 Rücknahme 10, und vom 17. Februar 2011 - 4 StR 691/10, StraFo 2011, 232).
Die Rücknahmeerklärung ist eindeutig; der Angeklagte war sich der Bedeutung und Tragweite seiner Erklärung bewusst; es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass er die Prozesserklärung sprachbedingt nicht verstanden hat. Die Behauptung des Angeklagten, er sei falsch verstanden worden, wird durch die dienstliche Stellungnahme des die Rücknahmeerklärung protokollierenden Rechtspflegers widerlegt. Hiernach hat der Rechtspfleger die Aussage des Angeklagten so gefertigt, wie der Angeklagte sie vorgetragen und gewollt hat. Trotz seiner Anregung, sich wegen der Folgen der Rücknahme zunächst an den Verteidiger zu wenden, um die Angelegenheit mit ihm zu besprechen, habe der Angeklagte um entsprechende Protokollierung gebeten. Der Angeklagte habe so gut deutsch gesprochen, dass sich die Frage nach Hinzuziehung eines Dolmetschers nicht gestellt habe. Die Angaben des Rechtspflegers zu den hinreichenden Sprachkenntnissen des Angeklagten stehen im Einklang mit den vom Generalbundesanwalt eingeholten dienstlichen Stellungnahmen des Vorsitzenden Richters am Landgericht und der Staatsanwältin.
Da der Verteidiger die Wirksamkeit der Revisionsrücknahme in Zweifel zieht, stellt der Senat die eingetretene Rechtsfolge förmlich fest (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. April 1991 - 3 StR 354/90, BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 8, und vom 17. Februar 2011 - 4 StR 691/10, aaO mwN). Über die sofortige Beschwerde gegen den isolierten Kostenbeschluss des Landgerichts vom 12. Juli 2013 hat der Senat nicht zu befinden; die Sache ist vielmehr dem zuständigen Kammergericht zur Entscheidung vorzulegen (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juli 2000 - 3 StR 257/00, wistra 2010, 391, 392).
HRRS-Nummer: HRRS 2014 Nr. 586
Bearbeiter: Christian Becker