HRRS-Nummer: HRRS 2014 Nr. 87
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 529/13, Beschluss v. 27.11.2013, HRRS 2014 Nr. 87
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 4. April 2013 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, die der Angeklagten S. mit der Klarstellung, dass sie wegen Verabredung eines Verbrechens des besonders schweren Raubes verurteilt ist.
Die Angeklagte S. hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen. Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten R. Kosten und Auslagen seines Rechtsmittels aufzuerlegen (§ 74 JGG).
HRRS-Nummer: HRRS 2014 Nr. 87
Bearbeiter: Christian Becker