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HRRS-Nummer: HRRS 2014 Nr. 85

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 513/13, Beschluss v. 05.11.2013, HRRS 2014 Nr. 85


BGH 5 StR 513/13 - Beschluss vom 5. November 2013 (LG Berlin)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 18. Juli 2013 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Jedenfalls im Hinblick auf die in Zueignungsabsicht erfolgte Drohung mit einer ungeladenen Gaspistole tragen die Feststellungen die Verurteilung wegen schwerer räuberischer Erpressung gemäß § 250 Abs. 1 Nr. 1 lit. b, §§ 253, 255, 25 Abs. 2 StGB.

HRRS-Nummer: HRRS 2014 Nr. 85

Bearbeiter: Christian Becker