HRRS-Nummer: HRRS 2014 Nr. 85
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 513/13, Beschluss v. 05.11.2013, HRRS 2014 Nr. 85
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 18. Juli 2013 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Jedenfalls im Hinblick auf die in Zueignungsabsicht erfolgte Drohung mit einer ungeladenen Gaspistole tragen die Feststellungen die Verurteilung wegen schwerer räuberischer Erpressung gemäß § 250 Abs. 1 Nr. 1 lit. b, §§ 253, 255, 25 Abs. 2 StGB.
HRRS-Nummer: HRRS 2014 Nr. 85
Bearbeiter: Christian Becker